Ist es Pflicht, Kennzeichen auf Fotos zu verpixeln?

Viele machen von schönen Autos auf der Straße Fotos und teilen es dann mit Freunden. Aber ist das erlaubt oder ist es Pflicht, die Kennzeichen zu verpixeln?

Bei Fotos von Autos fragen sich viele, ob man das Kennzeichen eigentlich unkenntlich machen muss.
Quelle: IMAGO / blickwinkel

Wer unterwegs sein absolutes Traumauto entdeckt, zückt gerne mal das Smartphone und teilt den Schnappschuss in den sozialen Netzwerken – natürlich nur aus praktischer Veranlagung, denn vielleicht hat einer der Freunde ja noch keine Geschenkidee für den nächsten Geburtstag ... Doch ist das überhaupt erlaubt? Darf man fremde Autos fotografieren und sie dann, ohne das Nummernschild zu verpixeln, ins Netz stellen oder ist das mittlerweile Pflicht? Diese Frage stellt sich nicht nur denen, die die Autos anderer knipsen, sondern generell allen Fahrzeugbesitzer*innen, die ihr Kennzeichen nicht online sehen wollen! 

Auf den nächsten Seiten verraten wir dir die überraschende Antwort ...

Grundsätzlich steht es dir frei, andere Autos auf öffentlichen Flächen zu fotografieren.
Quelle: IMAGO / Wavebreak Media Ltd

Dürfen fremde Autos überhaupt fotografiert werden?

Ja! Autos verfügen, anders als Menschen, nicht über Urheber- oder Persönlichkeitsrechte und dürfen deshalb von jedem fotografiert werden – sogar, wenn Besitzer*innen widersprechen. Anders sieht es natürlich aus, wenn Fotograf*innen dafür ein privates Grundstück betreten oder Autohäuser von ihrem Hausrecht Gebrauch machen wollen. Nehmen wir jedoch an, das betroffene Fahrzeug steht auf einem öffentlichen Parkplatz und dann gilt: Foto frei!

So weit, so gut. Doch wie sieht es in Sachen Datenschutz und Kennzeichen aus?

Bisher gibt es kein Gerichtsurteil, das die Darstellung von Kennzeichen grundsätzlich verbietet.
Quelle: IMAGO / teutopress

Ist es Pflicht, das Kennzeichen zu verpixeln?

Nein! Diese Antwort wird einige überraschen, doch tatsächlich muss das Kennzeichen fremder Autos nicht verpixelt werden, wenn das Foto online gestellt wird – zumindest, wenn Fotograf*innen das Bild unkommentiert – und damit neutral – hochladen. So hat es in 2007 das Amtsgericht Kassel entschieden (vgl. Az.: 1 T 75/07).

Der Gedanke hinter dieser umstrittenen Entscheidung: Nummernschilder an sich seien kein sensibles Datengut, da sie schließlich in der Öffentlichkeit frei zugänglich seien. Außerdem können nur Polizei und Behörden anhand des Kennzeichens die Daten der Halter*innen einsehen – für normale Bürger*innen, so das Argument, sei dies unmöglich.

In einigen Fällen muss das Nummernschild jedoch trotzdem unkenntlich gemacht werden, wie du auf der nächsten Seite erfährst ...

Es gibt einige Fälle, in denen es trotzdem notwendig ist, das Kennzeichen zu verpixeln.
Quelle: IMAGO / lausitznews.de

Wann muss ich das Kennzeichen trotzdem verpixeln?

Das Urteil von 2007 nimmt leider noch keinen Bezug auf die am 25. Mai 2018 inkraftgetretene DSGVO. So ergibt sich daraus Folgendes: Ruft der Fotograf zum Beispiel zu einer Sachbeschädigung des abgebildeten Autos auf, ist eine Unkenntlichmachung des Kennzeichens Pflicht. Und auch, wenn das Foto Rückschlüsse auf die Halter*innen zulässt (zum Beispiel da das Auto vor der Haustür steht und damit auf die Adresse geschlossen werden kann), darf das Nummernschild nicht gezeigt werden. Außerdem ist es bei der dem Foto relevant, ob es über ein öffentliches Profil geteilt wird und somit allen zugänglich ist. Jedes Mal, wenn über das Foto Besitzer*innen also leicht identifizierbar auf einem öffentlichen Profil gemacht werden, wird es zum Problem.

Okay, merken wir uns! Doch wie sieht es aus, wenn wir Falschparker knipsen und entlarven? Ist das rechtens oder verletzt Petzen die Persönlichkeitsrechte des anderen?

Es steht allen Bürger*innen frei, einen Rechtsverstoß über eine Privatanzeige zu melden.
Quelle: IMAGO / Tim Oelbermann

Darf ich Falschparker knipsen?

Ja! Aus rechtlicher Sicht dürfen alle Bürger*innen einen Rechtsverstoß über eine Privatanzeige melden. Diese wiederum kann von der Stadt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – die Angeschwärzten müssen also zahlen und das kann im Zweifel dann teuer werden! Das gilt natürlich nur, wenn der Sachverhalt plausibel ist und der Hinweis nicht anonym gegeben wird – schließlich müssen Anzeigende, die ein nachvollziehbares Interesse an der Sache haben sollten, vor Gericht als Zeug*innen zur Verfügung stehen. Wer also viel Zeit und Nerven besitzt, darf ab und zu auch mal selbst Ordnungshüter*in spielen ...

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