21 Mythen aus dem Straßenverkehr, die falsch sind
Jede*r kennt Mythen im Straßenverkehr, bei denen sich keine*r wirklich sicher ist, was denn nun die richtige Antwort auf die Gerüchte ist.
Im Straßenverkehr gibt es immer mal wieder neue Regelungen und Anpassungen, die nicht jedem Autofahrer oder jeder Autofahrerin geläufig sind. Wir präsentieren dir gängige Mythen im Straßenverkehr, die sich über die Jahre hartnäckig gehalten haben aber nicht mehr unbedingt der Wahrheit entsprechen.
Mythos #1 im Straßenverkehr: Ist der Parkscheinautomat defekt, brauche ich nicht zahlen und kann kostenlos parken
Beginnen wir mit einer Frage, die mit öffentlichen Parkplätzen zu tun hat und definitiv zu den Mythen im Straßenverkehr gehört. Darf man einfach kostenlos auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus stehen, wenn der Automat kaputt ist? Genauso wenig wie ein nicht abgestempelter Fahrschein im öffentlichen Nahverkehr, so ist auch die Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes ohne Parkschein ordnungswidrig. In diesem speziellen Fall müssen sich Autofahrer*innen mit einer Parkscheibe helfen und diese gut sichtbar auf das Armaturenbrett legen. Auch hier gilt, wie beim gezogenen Parkschein, dass die angegebene bzw. gebuchte Parkdauer nicht überschritten werden darf, ansonsten droht ein Strafzettel.
Mythos #2: Man darf an einem Grünpfeil sofort nach rechts abbiegen
Eine sehr sinnvolle Regelung im Straßenverkehr ist der angebaute grüne Pfeil. In Berlin mussten die Grünpfeile an einigen Stellen jedoch sogar wieder abgeschafft werden, da es dort zu viele Unfälle aufgrund falscher Vorstellungen der Regelungen gab. Dabei ist es gar nicht so schwer, die Regel effizient zu nutzen: Gibt es einen angebauten, also nicht beleuchteten, grünen Pfeil, gilt zuerst die Ampel. Wenn man sich aber vergewissert hat, dass keine Fußgänger*innen, Radfahrer*innen oder Autos kommen, darf man trotz der roten Ampel rechts abbiegen. Vorher muss aber immer angehalten werden, wie bei einem Stop-Schild.
Mythos #3: Man muss auf der Autobahn immer die rechte Spur nutzen
Ja, auf der Autobahn gilt das Rechtsfahrgebot. Das bedeutet, dass man die mittlere und linke Spur nur für Überholvorgänge nutzen darf. Bei groben Verstößen bzw. wenn man andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann sogar ein Bußgeld von 80 Euro drohen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Wenn auf der rechten Spur regelmäßig langsamere Fahrzeuge kommen, die man überholen möchte, darf man auch länger auf der Mittelspur bleiben und ist nicht gezwungen, in jede Lücke zu schlüpfen. Als Faustregel kann man sagen: Wenn man über 20 Sekunden auf der rechten Spur fahren kann, sollte man das auch tun. Wie immer gilt auch hier die Devise: umsichtig und dem Verkehrsfluss angemessen fahren.
Mythos #4: Beim Auffahren auf die Autobahn müssen die heranfahrenden Autos Platz machen
Das Auffahren auf die Autobahn wird oft als schwierig empfunden und ist von Missverständnissen geprägt. Grundsätzlich haben Fahrzeuge auf der Autobahn Vorfahrt gegenüber denen, die auffahren! Auffahrende müssen warten, bis eine ausreichend große Lücke vorhanden ist, um sicher einzufädeln. Autofahrer*innen auf der rechten Spur sind nicht verpflichtet, abzubremsen oder die Spur zu wechseln, da dies andere Verkehrsteilnehmende gefährden kann. Allerdings sind sie dazu angehalten, im Rahmen der Möglichkeiten das Auffahren anderer zu ermöglichen.
Mythos #5: Das Tragen von festem Schuhwerk im Auto ist Pflicht
Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, beim Autofahren festes Schuhwerk zu tragen. Es ist erlaubt, barfuß, in Flip-Flops oder High Heels zu fahren. Allerdings kann ungeeignetes Schuhwerk die Kontrolle über das Fahrzeug beeinträchtigen. Im Falle eines Unfalls könnte dies als Fahrlässigkeit gewertet werden, was zu einer Mitschuld führen kann. Daher wird festes Schuhwerk dringend empfohlen, auch wenn es keine Pflicht ist.
Mythos #6: Auf Parkplätzen gelten andere Regeln als im Straßenverkehr
Es ist zwar richtig, dass Parkplätze Eigentum eines gewerblichen Trägers sein können und dieser ergänzende Regelungen dafür treffen kann, indem er das mit Schildern oder Hinweisen mitteilt, allerdings gelten im Allgemeinen die Regeln der StVO! Du solltest demnach nur in Schrittgeschwindigkeit fahren und eine vorsichtige sowie angemessene Fahrweise für den Parkplatz anstreben. Mit der Vorfahrt ist es da schon etwas schwieriger: Wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervorgeht, gilt auf Parkplätzen das klassische „rechts vor links“ nicht, weil das nur an Einmündungen und Kreuzungen relevant ist. Vielmehr sollen sich die Verkehrsteilnehmenden untereinander verständigen. Tatsächlich gilt auch die Gurtpflicht auf Parkplätzen nicht – sofern man sich an die Schrittgeschwindigkeit hält!
Mythos #7: Man trägt nie die Schuld, wenn man bei einem Auffahrunfall vorne fährt
Grundsätzlich gilt, dass Auffahrunfälle meist durch den Hintermann oder die Hinterfrau verursacht werden, da dieser auf den Verkehr vor sich achten muss. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen das vordere Fahrzeug haftbar gemacht werden kann. Bremst der oder die Vorausfahrende zum Beispiel grundlos oder aus einem unverhältnismäßigen Grund – etwa wegen eines kleinen Tieres – abrupt ab, kann eine Mitschuld oder alleinige Haftung vorliegen. Allerdings muss der Auffahrende nachweisen, dass der Bremsvorgang unangemessen war. Auch ein defektes Bremslicht oder ein abrupter Spurwechsel beim vorausfahrenden Fahrzeug können Schuldursachen sein.
Mythos #8: Von rechts zu überholen ist immer verboten
Das Überholen von rechts ist im Straßenverkehr zwar grundsätzlich verboten, jedoch gibt es Ausnahmen. So darfst bzw. musst du zum Beispiel ein links eingeordnetes, abbiegendes Fahrzeug rechts überholen. Auch bei zähfließendem Verkehr auf der Autobahn ist das Überholen auf der rechten Spur erlaubt, wenn auf allen Spuren langsam gefahren wird. Auch beim Einfädeln auf die Autobahn darfst du bei Bedarf schneller fahren als die Fahrzeuge links neben dir. Schienenfahrzeuge dürfen ausschließlich rechts überholt werden.
Mythos #9: Nach einem Verkehrsunfall müssen die Fahrzeuge genau so stehen bleiben
Viele glauben der Regel, die zunächst auch durchaus plausibel klingt: Nach einem Unfall sollten alle Fahrzeuge so stehen bleiben, wie sie sind. Schließlich sollten alle Beweise noch sichtbar sein, wenn die Polizei anrückt. Allerdings ist das ein Mythos, denn die Fahrzeuge blockieren oftmals die Straße und behindern den Verkehr. Daher solltest du (falls dein Auto noch fahrtüchtig ist) dein Auto zumindest an den Straßenrand bringen (allerdings nicht vom Unfallort entfernen!), um die Straße frei zu machen, da sonst für das unnötige Blockieren des Verkehrs ein Bußgeld droht. Vorher gilt es allerdings, Beweise zu sichern, etwa durch Fotos oder Kreidemarkierungen. Gab es beim Unfall Tote oder Verletzte, bleibt das Fahrzeug allerdings genau dort, wo der Unfall passierte, da dann die Beweissicherung besonders relevant ist.
Mythos #10: Eine Rettungsgasse muss gebildet werden, wenn die Rettungskräfte kommen
Viele Menschen denken, dass sie erst eine Rettungsgasse bilden müssen, wenn die oft lang ersehnten Rettungskräfte erscheinen. Das ist aber ein Mythos, denn bereits vorher sollen alle Verkehrsteilnehmer*innen die Rettungsgasse bilden! Laut Gerichtsurteil sofort, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt. Auf der linken Autobahnspur fährt man links ran, auf den anderen Spuren nach rechts. Der Standstreifen muss für den Pannendienst frei bleiben. Übrigens: Wer es beim Eintreffen der Rettungskräfte versäumt hat, Platz zu machen, dem drohen ein Bußgeld und Punkte in Flensburg.
Mythos #11: Die Lichthupe zu benutzen ist Nötigung
Wie auch die normale Hupe, darf die Lichthupe nur in besonderen Fällen eingesetzt werden, etwa, um auf Gefahren hinzuweisen. Nicht rechtens ist sie zur Warnung vor Blitzern, in solchen Fällen können geringe Bußgelder bis zu 10 Euro anfallen. Schmerzhafter wird es, wenn es um Nötigung geht, etwa bei beharrlichem Drängeln auf der Autobahn. Dann kann es sogar zu Fahrverbot, Führerscheinentzug oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommen.
Mythos #12: Es reicht, wenn man seine Kontaktdaten hinterlässt, wenn man ein anderes Auto „rammt“
Oft passiert es gerade beim Einparken schneller als man denkt, dass man ein anderes Fahrzeug beschädigt oder „rammt“. Dann reicht es aber nicht aus, seine Kontaktdaten auf einen Zettel zu schreiben und unter den Scheibenwischer des anderen zu klemmen. Das ist ein Mythos! Die Regel besagt, dass man in einem solchen Fall auf den anderen warten muss. Falls das zu lange dauert, kannst du natürlich auch die Polizei anrufen und darauf warten. Bei der Polizei kannst du dann erzählen, was passiert ist und deine Daten hinterlassen. Erst danach darfst du den Ort verlassen, ohne dich strafbar zu machen, ansonsten handelt es sich um Unfallflucht.
Mythos #13: Auf deutschen Autobahnen muss man mindestens 60 km/h fahren
Der Mythos mit der Geschwindigkeit auf der Autobahn hält sich wacker. Aber ist da etwas dran? Die Antwort darauf ist ein klares „Nein!“ Nach StVO dürfen nur Kraftfahrzeuge Autobahnen befahren, „wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und mehr beträgt“. Mit dem Mofa darf man also beispielsweise nicht auf die Autobahn. Eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen ergibt sich daraus natürlich nicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass diejenigen, die ohne triftigen Grund durch langsames Fahren den Verkehr behindern, auch gegen die StVO verstoßen. Solange es das eigene Fahrzeug also zulässt, sollte man sich mit der eigenen Geschwindigkeit möglichst an den Verkehr anpassen.
Mythos #14: Wenn man mit dem Auto steht, ist die Handynutzung erlaubt
Nein, nach wie vor ist es nicht erlaubt, mit dem Handy zu telefonieren, während man fährt. Auch der kurze Blick aufs Smartphone ist nicht gestattet. Das gibt dann schnell mal einen Punkt und ein saftiges Bußgeld! Vorsicht: Auch die Start-Stop-Funktion beim Motor zählt nicht als Ausrede. Erlaubt ist das Handy nämlich trotzdem nicht. Grundsätzlich gilt, dass das Fahrzeug mit dem Zündschlüssel oder -knopf ausgeschaltet werden muss, eh man telefoniert. Wenn du allerdings eine Freisprechanlage benutzt, darfst du auch während der Autofahrt telefonieren.
Mythos #15: Als Fußgänger*in darf man Parkplätze reservieren
Umzugsunternehmen, aber auch Privatleute kommen manchmal auf die Idee diesen Mythos zu praktizieren, erlaubt ist es aber nicht und kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar Nötigung geahndet werden, egal, ob man als Person den Platz reservieren möchte oder mit einem Stuhl. Es gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das heißt, wessen Auto zuerst eine Parklücke erreicht, hat Anspruch auf den Parkplatz. Dafür ist es sogar erlaubt, in eine Parklücke einzufahren, wenn sich darin ein*e Fußgänger*in befindet, solange man vorsichtig ist und die Person nicht gefährdet. Denn das wäre auch wieder Nötigung.
Mythos #16: Als Radfahrer*in muss man den Radweg nutzen
Grundsätzlich gilt: Ein mit einem blauen Schild ausgezeichneter Radweg muss benutzt werden. Es gibt aber einige Ausnahmen:
- wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf den Boden gemalt ist,
- wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, also zugeparkt, zugewachsen, vermüllt, nicht geräumt, etc.,
- wenn das Fahrrad mehrspurig ist, (mit Anhänger oder als Dreirad etwa) und der Radweg nicht breit genug dafür ist
- und wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.
Mythos #17: Ein Bus, der an der Haltestelle mit Warnblinkanlage steht, darf nicht überholt werden.
Nein. Solange der Bus an der Haltestelle steht, darfst du ihn auch links überholen. Jedoch darf das nur in Schrittgeschwindigkeit von 4-7 km/h passieren und du solltest einen Abstand zum Bus wahren sowie die Ein- und Aussteigenden nicht behindern. Sobald der Bus sich wieder in Fahrt setzt, darfst du ihn, auch wenn er die Warnblinkanlage angeschaltet hat, nicht mehr überholen, denn ab diesem Moment gilt ein striktes Überholverbot! Gleiches gilt auch beim Einfahren der Haltestelle mit Warnblinker.
Mythos #18: Autobesitzer*innen eines kleinen Fahrzeugs dürfen sich auch quer in einen Parkplatz stellen.
Egal welches Fahrzeug man fährt oder wie groß es sein mag: Die Verkehrsordnung gilt auch weiterhin. Laut § 12 Abs. 4 StVO muss man am rechten Fahrbahnrand einparken. Das Querparken ist dabei nicht vorgesehen, aber auch nicht ausdrücklich verboten. Unter dem Vorsatz des „platzsparenden“ Parkens kann das Querparken von den Behörden also toleriert werden, solange eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Allerdings ist „tolerieren“ hier das Schlagwort, da selbst Smarts die meisten Parkplätze beim Querparken überragen und somit eine grundlegende Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wenn du also einen Strafzettel umgehen und die Sachlage bei einer Anhörung nicht diskutieren willst, solltest du das Querparken besser vermeiden und es nicht darauf anlegen.
Mythos #19: Man darf so langsam fahren, wie man möchte
Die StVO sagt dazu: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Das bedeutet: Die Höchstgeschwindigkeit ist gewissermaßen auch die Richtgeschwindigkeit. Spürbar langsamer fahren darf man nur aus triftigen Gründen wie einer ungünstigen Wetterlage, Beladung mit Überlänge, bei der Parkplatzsuche oder wenn die eigene Motorisierung die Höchstgeschwindigkeit nicht leisten kann. Fährt man grundlos zu langsam, kann das 48,50 € kosten. Teurer wird es, wenn man einen anderen Verkehrsteilnehmer mit nicht ausreichender Geschwindigkeit überholt, dann werden 108,50 € fällig und ein Punkt in Flensburg.
Mythos #20: Polizeibeamt*innen ohne Mütze sind nicht im Dienst
Grundsätzlich gilt, dass das Tragen der Polizeimütze als Teil der Uniform für Polizeibeamt*innen zur Erkennbarkeit im öffentlichen Raum Vorschrift ist. Allerdings hat die Bekleidung bzw. die Uniform samt Mütze keinerlei Auswirkungen auf die Maßnahmen, die der- oder diejenige erlässt. Denkt man an die Zivilpolizei oder wetterbedingten Verlust der Mütze, scheint das durchaus nachvollziehbar. Ob Polizist*innen die Vorschrift zum Tragen der Mütze einhalten oder nicht, spielt also keine Rolle!
Mythos #21: Zebrastreifen heißen wegen der Musterung des Zebras so
Das könnte man natürlich sofort glauben, schließlich sind sie schwarz-weiß gestreift, genau so wie Zebras. Doch eigentlich hat der Begriff Zebrastreifen einen ganz anderen Ursprung mit dem wohl kaum jemand gerechnet hätte. So ist der Zebrastreifen nämlich ein Akronym (ein Wort, das sich aus den Anfangsbuchstaben mehrerer einzelner Wörter zusammensetzt) und steht für Zeichen eines besonders rücksichtsvollen Autofahrers, kurz Zebra. Das ganze geht auf eine Aktion der Polizei Hamburg im Jahr 1954 zurück, als sie einen Prototypen des Zebrastreifens testen, der dann Schule machte und fortan nur noch mit der tierischen Vokabel Zebrastreifen tituliert wurde.