Diese Promillegrenzen gelten im Straßenverkehr
Promillegrenzen im Straßenverkehr sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und es betrifft mehr als nur das Autofahren.

Wusstest du, dass Alkohol im Straßenverkehr eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle ist? Gute 5% aller Unfälle mit Personenschaden sind alkoholbedingte Verkehrsunfälle. Nicht selten werden dabei Personen schwer verletzt (50,2%) oder gar getötet (0,5%). Aus diesem Grund hat die Regierung reagiert und Promillegrenzen eingeführt, die bei weitem nicht nur das Autofahren betrifft. Diese werden mit Bußgeld, Einträgen im Fahrereignungsregister in Flensburg, Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafe geahndet!
Doch welche Strafen drohen tatsächlich, wenn die Promillegrenze überschritten wird und welche Grenzen gibt es genau?

Die Null-Promillegrenze
Für Fahranfänger*innen in der zweijährigen Probezeit sowie auch für Personen bis 21 Jahre gilt seit 2007 die Null-Promillegrenze. Für diese Personengruppe ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Diese Regel wurde per Gesetz mit Bedacht eingeführt, denn junge Menschen sind vergleichsweise häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt.
Bei einem Alkoholgehalt von bis zu 0,5 Promille droht ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Dies gilt allerdings nur, wenn noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen.
Zudem können weitere Auflagen drohen, wie beispielsweise die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Auch verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre.
Für Fahranfänger*innen in der Probezeit und die dazugehörigen Begleitpersonen gibt es noch eine besondere Regel:

Promillegrenzen für das begleitete Fahren
Für die jugendliche Person ab 17 gelten natürlich die 0,0-Regeln wie für alle anderen Fahranfänger*innen auch. Was allerdings für viele wichtig sein könnte, ist, dass es auch besondere Regeln für die eingetragene Begleitperson gibt. Diese liegt nämlich bei maximal 0,5-Promille. Wenn der Wert überschritten wird, dann ist die Fahrt weder für den oder die Jugendliche noch für die Begleitperson erlaubt. Verantwortlich hierfür ist vor allem der Fahrer oder die Fahrerin selbst. Wenn die Begleitperson zu alkoholisiert ist, muss die jugendliche Person mit einem Bußgeld von 70 Euro, einem Punkt in Flensburg und der Verlängerung der Probezeit um vier Jahre rechnen. Außerdem könnte die Fahrerlaubnis widerrufen werden.
Für wen gilt die 0,0-Grenze eigentlich noch?

Bus- und Taxifahrer*innen
Wer seine Fahrten als Dienstleistung anbieten oder Gefahrgutfahrten betreibt, für den gilt ebenfalls die Null-Promille-Grenze. Allerdings sind hier die Strafen deutlich höher. Wer alkoholisiert während des Dienstes erwischt wird, muss mit Geldbußen von 10.000 bis 50.000 Euro rechnen. Außerhalb des Dienstes gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Fahrenden, die nicht mehr in der Probezeit sind.
Welche sind das genau?

0,3 Promillegrenze
0,3 Promille können beispielsweise schon durch das Trinken von einem Bier (0,33l) erreicht werden. In solchen Fällen wird von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ gesprochen. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass das Fahren bis zu einem Promillewert von 0,5 keine Ordnungswidrigkeit ist.
Anders sieht dies jedoch bei auffälliger Fahrweise oder bei einem Unfall aus. Ist dies der Fall, so kommt bereits ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Neben einem Fahrverbot kann es eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geben!
Und welche genau?

0,5 bis 1,09 Promille
Wirst du mit 0,5 bis 1,09 Promille von der Polizei angehalten, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird unterschiedlich stark bestraft. Maßgeblich kommt es darauf an, ob du ein*e Ersttäter*in oder schon häufiger erwischt worden bist.
Beim ersten Mal drohen 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Beim zweiten Mal sind es schon 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und zwei Monate Fahrverbot. Und beim dritten Verstoß sogar 1500 Euro Strafe und ebenfalls mindesten drei Monate Fahrverbot und dazu zwei satte Punkte in Flensburg.
Bei einem Unfall sind die Konsequenzen deutlich höher:

Alkoholbedingter Verkehrsunfall
Alkohol am Steuer kann zur Straftat werden und ist somit Tagessatz abhängig, was bedeutet, dass die Strafe vom monatlichen Nettogehalt des Täters oder der Täterin abhängig ist. Wiederholungstäter*innen müssen auch durchaus mit einer Freiheitsstrafe mit oder auch ohne Bewährung rechnen, was vor allem von den Personenschäden abhängt. Wer beispielsweise bei der Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss mit 0,3 Promille oder mehr erwischt wird, muss mindestens mit 3 Punkten in Flensburg und einer Entziehung des Führerscheins rechnen.
Und dann gibt es noch die Fahruntüchtigkeit:

1,1-Promillegrenze
In diesem Bereich ist die „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Denn in diesem Zustand ist die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, zehnmal höher als im nüchternen Zustand! Erwischt dich die Polizei, so findet eine strafrechtliche Verfolgung statt – ganz egal, ob ein Fahrfehler oder gar ein Unfall vorliegt.
Zudem droht eine satte Strafe: Ein Bußgeld von bis zu 3000 Euro, drei Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug (sechs Monate bis zu fünf Jahre) und in besonders schwierigen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe!
Doch wo liegen die Grenzen für andere Verkehrsteilnehmer*innen?

Promillegrenze auf dem Motorrad
Bei Motorradfahrer*innen gelten die gleichen Promillegrenzen wie auch im Auto. Im Grunde heißt das: Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 Promille spricht man schon von einer Trunkenheitsfahrt. Doch wenn es zu einem Unfall kommt, kann die Lage bereits ab 0,3 Promille kritisch sein.
Für Beifahrer*innen gibt es beim Motorrad nicht wirklich eine direkte Promillegrenze. Allerdings ist der Fahrzeugführende in der Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Verkehrssicherheit gegeben ist.
Und beim Fahrrad?

Grenzen für Radfahrer*innen
Gemäß § 316 StGB wird derjenige oder diejenige bestraft, der infolge von Alkohol oder Drogen nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen. Demnach gehören auch Radfahrer*innen dazu. Die absolute Fahruntauglichkeit liegt heute bei 1,6 Promille. Doch auch wer sich unterhalb dieses Werts durch Fahrfehler bemerkbar macht, kann bestraft werden. Selbst wenn du auf dem Fahrrad unterwegs bist, können dir dann 3 Punkte und eine Geldstrafe drohen. Auch eine MPU kann von dir verlangt werden und sowohl ein Führerscheinentzug als auch ein Radfahrverbot. Wer noch keinen Führerschein besitzt, dem kann nach einer betrunkenen Radfahrt verboten werden, diesen zu machen.
Und wie sieht das bei E-Rollern aus?

E-Roller: Promillegrenze und Verkehrsregeln
Für E-Roller-Fahrer*innen gelten ähnliche Regeln wie für Radfahrer*innen. Es gibt keine absolut festgelegte Promillegrenze für E-Roller, jedoch gilt die 0,0-Promille-Regel für Fahranfänger*innen und Personen unter 21 Jahren. Ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille wird eine Ordnungswidrigkeit angenommen. Dies bedeutet unter anderem, dass bei einem Verstoß ein Bußgeld fällig wird und Punkte in Flensburg addiert werden. E-Roller sind zwar als leichte Fahrzeuge klassifiziert, dennoch ist die Verantwortung der Fahrer*innen bei der angemessenen Teilnahme am Straßenverkehr entscheidend. Bei Wiederholungstaten gelten die gleichen Regeln wie fürs Auto, Geldstrafen, Punkte und Fahrverbot inklusive.
Wie sieht es hingegen bei Bootfahrten aus?

Promillegrenzen auf dem Boot: Wasserstraße, aber nicht ohne Regeln
Wie im Straßenverkehr gibt es auch beim Fahren von Booten klare Promillegrenzen. Für Fahrer*innen gilt ebenso wie im Auto die 0,0-Promillegrenze für Fahranfänger*innen und unter 21-Jährige. Für erfahrene Bootsführer*innen hingegen liegt die Grenze bei 0,5 Promille. Bei Überschreitungen dieser Grenze drohen hohe Bußgelder, Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister sowie zusätzliche Auflagen. Besonders kritisch wird es, wenn es zu einem Unfall kommt, denn die Konsequenzen können drastisch sein. Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss können auch Haftstrafen verhängt werden. Besonders wer sich ein Boot zum Feiern mietet, sollte da unbedingt aufpassen. Unfälle im Wasser sind nicht selten lebensgefährlich.
Gibt es sogar Grenzen, wenn man zu Fuß unterwegs ist?

Promillegrenze für Fußgänger*innen: Ein häufig übersehenes Thema
Im Allgemeinen gibt es für Fußgänger*innen keine spezifische Promillegrenze, da sie keinen motorisierten Verkehr führen. Dennoch ist es wichtig anzumerken, dass auch sie durch alkoholbedingtes Fehlverhalten rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein können. Wird ein Fußgänger oder eine Fußgängerin beispielsweise alkoholisiert und mit gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr erwischt und stört oder gefährdet dadurch sogar anderen Verkehrsteilnehmenden, können Bußgelder wegen Ruhestörung oder sogar Körperverletzung verhängt werden, insbesondere, wenn das Verhalten zu einem Unfall führt. Wer sich als Fußgänger*in unverantwortlich im Straßenverkehr verhält, der kann im Einzelfall sogar mit einem Fahrverbot oder einer MPU rechnen. Es ist also durchaus möglich zu Fuß seinen Führerschein zu verlieren.
Das Thema Restalkohol spielt dabei auch eine große Rolle:

Vorsicht: Restalkohol und seine Folgen
Ein oft unterschätzter Aspekt ist der Restalkohol. Trinkt jemand beispielsweise am Abend und nimmt am Folgetag am Straßenverkehr teil, könnte er oder sie noch immer unterhalb der gesetzlichen Promillegrenze liegen, aber dennoch die Fähigkeit zur sicheren Fahrzeugführung beeinträchtigt sein. Selbst geringe Mengen Alkohol können die Reaktionsfähigkeit und Koordinationsfähigkeiten beeinträchtigen. Verkehrsverstöße aufgrund von Restalkohol können zu überraschenden Konsequenzen führen, einschließlich Geldstrafen oder Punkten in Flensburg. Es gibt eine Formel, die beim Thema Restalkohol helfen kann. Wichtig ist nämlich das Verhältnis von Alkohol zur Körperflüssigkeit. Eine Promille beschreibt nämlich, dass sich in einem Liter Blut ein Milliliter purer Alkohol befindet. Pro nicht-trinkende Stunde kann man dabei ca. 0,1 Promille abziehen. Dafür ist aber wie gesagt der Körperflüssigkeitsanteil wichtig: bei Frauen ca. 55% bei Männern 68%.
Daraus ergibt sich ca. folgende Rechnung: getrunkene Gramm Alkohol (bei einem Bier ca. 12 Gramm) / Körpergewicht x Körperflüssigkeitsanteil (Frauen 0,55 und Männer 0,68) = Promille